(2)Absatz 2,Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
Die Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oderDie Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, den Wert von 5 vH unterschreitet,
es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.