Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Frühintervention

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 71 b, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Die Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, den Wert von 5 vH unterschreitet,
    es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 17, BIRG nicht Folge leistet.
  4. Absatz 4,Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Absatz eins und 2 bei einem Institut abzugeben.
  5. Absatz 5,Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Absatz eins, absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.