Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Verfahrens außer Streitsachen,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Grundbuchsrechts,
    3. Ziffer 3
      Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts,
    4. Ziffer 4
      Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,
    5. Ziffer 5
      Vertretung im österreichischen Verfahren außer Streitsachen sowie Mediation in Grundzügen,
    6. Ziffer 6
      Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts,
    7. Ziffer 7
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und
    8. Ziffer 8
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts.
  2. Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Familienrechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Schuldrechts,
    3. Ziffer 3
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des einschlägigen Europarechts,
    4. Ziffer 4
      Rechtsberatung im Bereich des österreichischen Insolvenzrechts mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für natürliche Personen,
    5. Ziffer 5
      Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
    6. Ziffer 6
      Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht und
    7. Ziffer 7
      Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB).