Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.
DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph eins
13.08.2013
11.10.2017
80/03 Weinrecht
Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
Traubenzukauf
16.10.2017
20008544
NOR40154417