Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich (vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
§ 12.Paragraph 12,
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,);
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (§ 20 Z 3 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (Paragraph 20, Ziffer 3, RAPG);
Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (§ 20 Z 4 RAPG);Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (Paragraph 20, Ziffer 4, RAPG);
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (§ 20 Z 5 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (Paragraph 20, Ziffer 5, RAPG);
Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (§ 20 Z 6 RAPG);Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (Paragraph 20, Ziffer 6, RAPG);
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG);Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG);
der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (§ 20 Abs. 1 Z 1 NPG);Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NPG);
Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
Berufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);Berufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG);Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, NPG);
der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (§ 16 Abs. 4 Z 5 RStDG);Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, RStDG);
Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (§ 16 Abs. 4 Z 7 RStDG);Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 7, RStDG);
Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (§ 16 Abs. 4 Z 8 RStDG);Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 8, RStDG);
für einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Strafverfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.
der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
Berufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);Berufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Z 7 NPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NPG);
Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Abs. 2 Z 5 NPG);Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, NPG);
Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) im Notariat (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) im Notariat (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG);Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, NPG);
Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (§ 20 Abs. 2 Z 8 NPG);Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 8, NPG);
der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (§ 20 Z 7 RAPG);Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (Paragraph 20, Ziffer 7, RAPG);
Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Z 8 RAPG);Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung (§ 20 Z 9 RAPG);Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung (Paragraph 20, Ziffer 9, RAPG);
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG).Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG).