Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 52,

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

  1. Litera a
    Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
  2. Litera b
    die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  3. Litera c
    die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  4. Litera d
    die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  5. Litera e
    die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
  6. Litera f
    das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40154347