Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.