Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 662

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 662,

  1. Absatz eins,Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst. Der Vorstand hat ab 1. Jänner 2014 das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes abzuwickeln. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens 1. Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484 und 485 auf Grund der Auflösung des Pensionsinstitutes ist der Kündigung eines Pensionskassenvertrages gleichzuhalten.