Absatz eins,Soweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
- Ziffer einsauf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
- Ziffer 2auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
- Ziffer 3auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.