Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
- Ziffer einsbei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- Ziffer 2bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
- Ziffer 3bei Verzicht;
- Ziffer 4bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
- Ziffer 5bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;
- Ziffer 6durch Tod.