(1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.