Absatz eins,Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
- Ziffer 2solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend.
- Ziffer 3solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens;
- Ziffer 4solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.