(2)Absatz 2Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.