Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den Paragraphen 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den Paragraphen 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und diese für eine Verarbeitung gemäß Absatz eins, zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

  1. Absatz 3,Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154253