Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

7. Teil
Entschädigung und Kostenersatzpflicht

Entschädigung

Paragraph 92,

Der Bund haftet für Schäden,

  1. Ziffer eins
    die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. Ziffer 2
    die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. Ziffer 3
    die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (Paragraph 54 a,), im Rechtsverkehr verwendet werden.
Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,.