die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,
Paragraph 92,
01.09.2013
Der Bund haftet für Schäden,