Absatz einsKinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
- Ziffer einsdie Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
- Ziffer 2der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
- Ziffer 3der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
- Ziffer 4der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.