Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
§ 207j.Paragraph 207 j,
Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.