Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Text

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  3. Absatz 3,Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.