Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
- Ziffer einsder Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
- Ziffer 2dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.