Kurztitel

Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Abfertigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die Paragraphen 23 und 23 a des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche Pensionsleistungen
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 2014 aus Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2021 aus auf Beitragsleistungen der Arbeitgeber/innen beruhenden Anwartschaften gemäß Paragraph 481, ASVG,
    die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und c BUAG) oder in Mischbetrieben (Paragraph 3, BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.