Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 36 Tage – bei Masthühnern und Puten mit einem Alter von weniger als hundert Tagen (ausgenommen Puten aus biologischer Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008,) später als 21 Tage – nach der Beprobung geschlachtet wird.