Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Verfahren

Paragraph 194,

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den Paragraphen 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
    2. Litera b
      an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß Paragraph 77, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
  3. Ziffer 3
    als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 117 a,) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
  4. Ziffer 4
    daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;
  5. Ziffer 5
    Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40154022