Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 679

Inkrafttretensdatum

31.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Paragraph 679,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 36 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 44 Absatz eins, Ziffer 19 und 20, 52 Absatz 3 a, 138, Absatz 2, Litera g und h sowie 162 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Pensionsversicherungsanstalt leistet an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 1. Juni 2014 einen Betrag von 6,5 Millionen Euro. Die Pensionsversicherungsanstalt leistet am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015, einen Betrag in der Höhe von 13 Millionen Euro, soweit mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 m, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes stellen. Werden weniger Anträge gestellt, so gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Der Betrag ab dem Jahr 2015 ist in den Monaten Jänner, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in der Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Anträge ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegenzurechnen.