Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf Abfertigung:
- Ziffer einsMänner nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
- Ziffer 2bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 3bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 4bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 5bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
- Ziffer 6wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
- Ziffer 7bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 8bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 9bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
- Ziffer 10bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG.