Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierte oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Paragraph 55,, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des Paragraph 18, sowie Verwahrstellen gemäß Paragraph 19, die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.