(4)Absatz 4Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Bewertung von einer der folgenden Stellen durchgeführt wird:
einem externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person unabhängig vom AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM ist, oder
dem AIFM selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung funktional unabhängig, und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AIF bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.