Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

28.07.2026

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein AIFM, für den Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, hat eine Konzession als AIFM gemäß diesem Bundesgesetz durch die FMA zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    2. Ziffer 2
      Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    3. Ziffer 3
      einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes nachkommen will, sowie die Anlagestrategien der AIF zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11,;
    5. Ziffer 5
      Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden.
  3. Absatz 3,Zu den AIF, die der Antragsteller als AIFM zu verwalten beabsichtigt, sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Hebelfinanzierung anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
    3. Ziffer 3
      die Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AIF, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt;
    5. Ziffer 5
      alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
  4. Absatz 4,Beantragt eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist (im Folgenden „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), oder eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG konzessioniert ist, eine Konzession als AIFM nach diesem Bundesgesetz, so sind jene Angaben und Unterlagen nicht vorzulegen, die sie bereits bei der Beantragung der Konzession nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG vorgelegt hat, sofern diese Angaben oder Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzession und Rücknahmen von Konzessionen zu unterrichten.

Schlagworte

Vergütungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153850