Absatz einsDas Investmentfondsgesetz – InvFG 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wird mit Ablauf des 31. August 2011 aufgehoben; die Paragraphen 6, Absatz eins,, 20a Absatz 7,, 21a Absatz eins,, 2 und 3, 23f und 35 sowie Anlage E Schema E jeweils betreffend den vereinfachten Prospekt sind auf OGAW und AIF, die vor dem 1. September 2011 bewilligt wurden und solange für diese der FMA noch kein KID übermittelt wurde, bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 anzuwenden. Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 14 Absatz 4, sind auf Zusammenlegungen von Kapitalanlagefonds anzuwenden, hinsichtlich derer bis zum Ablauf des 31. August 2011 bei der FMA ein vollständiger Antrag auf Bewilligung eingereicht wurde. Paragraph 44, InvFG 1993 ist auf Taten, die vor dem 1. September 2011 gesetzt wurden, uneingeschränkt weiter anzuwenden.