Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Beachte

Gilt erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen vergleiche Paragraph 200, Absatz 8,).

Text

Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 186, sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:
    1. Ziffer eins
      OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist;
    2. Ziffer 2
      AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;
    3. Ziffer 3
      jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Ziffer eins, oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Litera a
        Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
      2. Litera b
        Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
      3. Litera c
        Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.