Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Beachte

Absatz eins, ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vergleiche Paragraph 26 c, Ziffer 42,

Text

Freibetrag für begünstigte Zwecke

Paragraph 23,

  1. Absatz einsBei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen.
  2. Absatz 2Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Absatz eins, in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Absatz eins, kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Ziffer eins, ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
    3. Ziffer 3
      Nicht verrechnete Freibeträge nach Ziffer 2, bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.
    Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Ziffer eins bis 3 vorgetragen werden.