Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
- Ziffer einsWertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
- Ziffer eins aNichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
- Ziffer eins bWertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
- Ziffer 2Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
- Ziffer 3Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
- Litera anicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
- Litera bnicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
- Litera cden Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
- Litera dvon einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß Litera c und d; - Ziffer 4Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, sowie Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. römisch eins Nr. 80/2003;
- Ziffer 5Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
- Ziffer 6an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
- Ziffer 7Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
- Ziffer 8Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
- Ziffer 9ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
- Ziffer 10ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 250 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
- Ziffer 11ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
- Ziffer 12Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Litera aDie Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
- Litera bdie Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
- Litera cdie Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
- Litera dMarkttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
- Ziffer 13Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
- Ziffer 14Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
- Ziffer 15ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 750 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
- Ziffer 16Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)