Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Verpflichtung umfasst zumindest Informationen über
- Ziffer einsden Rechtsträger und seine Dienstleistungen; bei der Portfolioverwaltung haben Rechtsträger auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, festzulegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung des Rechtsträgers bewerten kann;einem Privatkunden sind die Informationen mit den in Anlage 1 und 2 zu Paragraph 40, genannten Angaben zu übermitteln;
- Ziffer 2Finanzinstrumente gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 3den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern gemäß Absatz 3,;
- Ziffer 4Kosten und Nebenkosten; einem Privatkunden sind die Informationen mit den in Anlage 4 zu Paragraph 40, genannten Angaben zu übermitteln;
- Ziffer 5vorgeschlagene Anlagestrategien; dies umfasst auch eine geeignete Beschreibung und Warnhinweise zu den mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken; und
- Ziffer 6Ausführungsplätze.
Diese Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.