Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
- Ziffer einsVersicherungsunternehmen gemäß Paragraphen eins und eins a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, nach Maßgabe von Absatz 2,;
- Ziffer 2Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
- Ziffer 3Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
- Ziffer 4Personen, die ausschließlich gemäß Ziffer 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;
- Ziffer 5Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
- Ziffer 6Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht, sofern sie keine Market Maker sind oder in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
- Ziffer 7die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;
- Ziffer 8die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
- Ziffer 9Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, vorbehaltlich des Absatz 3, sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,);
- Ziffer 10Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,;
- Ziffer 11Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivatkontrakte gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies
- Litera aauf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und
- Litera bdiese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, noch von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG besteht.
Die für Kunden der Haupttätigkeit zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivatkontrakte gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j haben in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu stehen. - Ziffer 12Personen, die im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit die Anlageberatung betreiben, die als solche nicht gesondert vergütet wird;
- Ziffer 13Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren oder Warenderivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g besteht, und die nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, oder von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG besteht;
- Ziffer 14Unternehmen, die ausschließlich eine oder mehrere der nachstehenden Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringen, sofern Clearingmitglieder der in Litera a, genannten Märkte oder Handelssysteme für die Erfüllung der von solchen Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen abgeschlossenen Geschäfte haften:
- Litera ader Handel für eigene Rechnung an geregelten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf den genannten Derivatemärkten;
- Litera bder Handel für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte;
- Litera cdie Stellung von An- und Verkaufsangeboten als Market Maker für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte (Lokale Firmen);
- Ziffer 15Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den Paragraphen 3, oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind. Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.