Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und Ziffer 9, oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
  2. Absatz eins aÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht. Wird der Antrag zugleich mit einem Antrag nach Absatz eins, gestellt, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten.
  3. Absatz eins bEinem Antrag nach Absatz eins a, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins a, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
  4. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
  5. Absatz 3Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.
  6. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)
  7. Absatz 5Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Absatz eins, genannten Bescheinigungen.

Anmerkung

ÜR: Paragraph 14, Absatz 3,

Schlagworte

Sittenzeugnis, Leumundszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40153727