(1a)Absatz eins aÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht. Wird der Antrag zugleich mit einem Antrag nach Abs. 1 gestellt, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten.Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht. Wird der Antrag zugleich mit einem Antrag nach Absatz eins, gestellt, sind keine zusätzlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten.