Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 198,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

Paragraph 198,

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraph 304, StGB mit Strafe bedroht ist.