Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 g,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

Paragraph 13 g,

  1. Absatz einsAls Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
    1. Ziffer eins
      Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
    3. Ziffer 3
      Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
    4. Ziffer 4
      Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
    5. Ziffer 5
      Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG übergeben.
  2. Absatz 2Primärverpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 h, an einem gemäß den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
  3. Absatz 3Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2, entfällt
    1. Ziffer eins
      in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
    2. Ziffer 2
      für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    3. Ziffer 3
      für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren.
  4. Absatz 4Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153622