(23)Absatz 23,Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31.12.2014 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.Wenn eine gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, über keine Genehmigung gemäß Paragraph 37, verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31.12.2014 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im Paragraph 42, genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.