Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

17.09.2013

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.
  2. Absatz 2Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153614