Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.