Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ärztliche Leitung und weitere Arbeitsmediziner/innen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. Absatz 2,Im Zentrum müssen weitere Arbeitsmediziner/innen beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten/Ärztinnen anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Zur arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne der Absatz eins und 2 zählen die Beratung von Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

Schlagworte

Koordinationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR40153558