(5)Absatz 5Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Absatz eins, genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.