Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Text

Anerkennung der Fachausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan Paragraph eins, entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
  2. Absatz 2Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      gegen Paragraphen 2,, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.