Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Text

Lernkontrollen und Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWährend der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
  3. Absatz 3Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.