Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
- Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
- Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
- Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5.