Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
    2. Ziffer 2
      andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung
    kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.