Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für
- Ziffer einsbesonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
- Ziffer 2andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung
kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.