Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

Paragraph 2 a,

Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von Paragraph eins, Absatz eins, als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.