Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,
Paragraph 6
01.09.2013
Wer den Bestimmungen des Paragraph 3, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.