Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das EDZ ist
Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.