Kurztitel

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Text

Paragraph 2,

Das EDZ ist

  1. Ziffer eins
    Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
  2. Ziffer 2
    sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
  3. Ziffer 3
    Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.