Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.08.2017

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausbildung im Ausland

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEine gemäß Paragraph 14, ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2Ist im Herkunftsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren
    nachweist.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,)

  7. Absatz 8Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 5 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 11, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

Schlagworte

Befähigungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40153516