Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
- Litera aPersonen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
- Litera bPersonen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,
zu verleihen.