Absatz einsBei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
- Ziffer einsJv für Justizverwaltungssachen,
- Ziffer 2Pers für Personalakten,
- Ziffer 3R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
- Ziffer 4Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
- Ziffer 5Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
- Ziffer 6Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
- Ziffer 7Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
- Ziffer 8Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
- Ziffer 9Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
- Ziffer 10Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
- Ziffer 11Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
- Ziffer 12Uv für Unterhaltsvorschüsse,
- Ziffer 13Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
- Ziffer 14Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.