Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Beachte

Tritt hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes mit 12.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer eins,).

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3,

Tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten vergleiche Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4,).

Text

Zulassungsfristen

Paragraph 52,

Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß Paragraph 38 a,) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten.