Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)
  2. Absatz eins a,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
  3. Absatz 2,Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2, führen.
  4. Absatz 3,Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.