BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38aParagraph 38 a
Inkrafttretensdatum
01.10.2016
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Text
Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes
§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)
(1a)Absatz eins a,Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
(2)Absatz 2,Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2, führen.
(3)Absatz 3,Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.